Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller eine nach Art. 197 der TSchV fachspezifischeberufsunabhängige Ausbildung (FBA) nachweisen kann und die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (Greifvögel) erfüllt sind.
Im Einzelfall kann die kantonale Behörde auch eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen. (Art 199 / 3 TSchV)
Bei Personen die Greifvögel mindestens drei Jahre ohne Beanstandung gehalten haben, kann die kantonale Behörde die FBA erlassen. (Haltung vor 1.9.2008)
Die falknerische Haltung bedingt zusätzlich die Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.